Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 12.03.2024 |
Aktenzeichen: | IX R 9/23 (IX R 38/15) |
Vorinstanz: |
FG Niedersachsen |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 14.04.2015 |
Aktenzeichen: | 13 K 255/12 |
Schlagzeile: |
Veranlagungszeitraumbezogene Auslegung von § 17 Abs. 1 Satz 4 EStG
Schlagworte: |
Unentgeltlichkeit, Veranlagungszeitraum, Wesentliche Beteiligung
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
§ 17 Abs. 1 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes ist veranlagungszeitraumbezogen auszulegen. Mithin ist erforderlich, dass der Übertragende innerhalb des maßgeblichen Fünfjahreszeitraums nach der für diesen Zeitraum jeweils gültigen Rechtslage wesentlich/maßgeblich beteiligt war.
Normen:
FGO § 118 Abs. 2, § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1
EStG § 17 Abs. 1 Satz 1, § 17 Abs. 1 Satz 4
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 14.04.2015 - 13 K 255/12 und die Einspruchsentscheidung vom 18.07.2011 aufgehoben.
Der Einkommensteuerbescheid für 2002 vom 01.11.2007 wird dahingehend geändert, dass die Einkünfte aus Gewerbebetrieb gemäß § 17 des Einkommensteuergesetzes auf 426.552 € herabzusetzen sind.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Berechnung der Steuer wird dem Beklagten übertragen.
Die Kosten für das erstinstanzliche Verfahren hat der Beklagte zu tragen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens haben der Beklagte zu 5 % und die Klägerin zu 95 % zu tragen.