Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 12.12.2023 |
Aktenzeichen: | VIII R 31/21 |
Schlagzeile: |
Erteilung einer Bescheinigung nach § 44a Abs. 5 Satz 4 EStG bei unbeschränkt steuerpflichtigen Holdingkapitalgesellschaften
Schlagworte: |
Bescheinigung, Freistellungsbescheinigung, Holding, Holdingkapitalgesellschaft, Kapitalertragsteuer, Überzahlung
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
1. Soweit die Einnahmen einer Holdingkapitalgesellschaft ausschließlich aus nach § 8b Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes (weitgehend) steuerfreien Beteiligungseinkünften bestehen, ist bei ihr eine zwangsläufige Überzahlersituation aufgrund der "Art der Geschäfte" dauerhaft gegeben.
2. Sieht die Satzung einer Holdingkapitalgesellschaft vor, dass die Gesellschaft auch eine weitere Geschäftstätigkeit entfalten darf, mit der sie die Überzahlersituation vermeiden könnte, kommt es darauf nicht an, wenn die Gesellschaft von dieser Möglichkeit tatsächlich dauerhaft keinen Gebrauch macht und nach ihrer Struktur auch nicht dazu in der Lage wäre, eine solche weitere Geschäftstätigkeit auszuüben. Dasselbe gilt, wenn die Gesellschaft von der Ermächtigung zwar Gebrauch macht, dabei aber nicht am Markt tätig wird und wenn sie ohne vorherige Änderung ihrer Struktur nicht in der Lage wäre, die entfaltete Tätigkeit mit Gewinn auch am Markt anzubieten.
3. Der Dauerhaftigkeit einer solchen Situation steht nicht entgegen, dass die Gesellschaft ihre Struktur ändern könnte.
EStG § 44a Abs. 5 Satz 1, Abs. 5 Satz 4, Abs. 5 Satz 5, § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1
KStG § 8b Abs. 1
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 15.03.2021 - 7 K 1827/18 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.