Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 27.03.2024 |
Aktenzeichen: | VI R 5/22 |
Vorinstanz: |
FG Köln |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 27.01.2022 |
Aktenzeichen: | 6 K 2175/20 |
Schlagzeile: |
Lohnsteuerpauschalierung bei Betriebsveranstaltungen, die nicht allen Betriebsangehörigen offenstehen
Schlagworte: |
Arbeitnehmer, Betriebsveranstaltung, Lohnsteuer, Lohnsteuerpauschalierung, Pauschalierung, Weihnachtsfeier
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
1. Nach der ab dem Veranlagungszeitraum 2015 geltenden Legaldefinition in § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) kann eine Betriebsveranstaltung auch dann vorliegen, wenn sie nicht allen Angehörigen eines Betriebs oder eines Betriebsteils offensteht.
2. Das Tatbestandsmerkmal Betriebsveranstaltung in § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG entspricht der Legaldefinition in § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Satz 1 EStG.
EStG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Satz 1, § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Satz 3, § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 27.01.2022 - 6 K 2175/20 und die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 24.08.2020 aufgehoben.
Der Nachforderungsbescheid des Beklagten vom 03.03.2020 wird dahin geändert, dass Arbeitslohn in Höhe von 176.473 € für Betriebsveranstaltungen einem Pauschsteuersatz nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes in Höhe von 25 % unterworfen wird.
Die Berechnung der Steuer wird dem Beklagten übertragen.
Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.