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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 27.03.2024
Aktenzeichen: VI R 5/22

Vorinstanz:

FG Köln
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 27.01.2022
Aktenzeichen: 6 K 2175/20

Schlagzeile:

Lohnsteuerpauschalierung bei Betriebsveranstaltungen, die nicht allen Betriebsangehörigen offenstehen

Schlagworte:

Arbeitnehmer, Betriebsveranstaltung, Lohnsteuer, Lohnsteuerpauschalierung, Pauschalierung, Weihnachtsfeier

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

1. Nach der ab dem Veranlagungszeitraum 2015 geltenden Legaldefinition in § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) kann eine Betriebsveranstaltung auch dann vorliegen, wenn sie nicht allen Angehörigen eines Betriebs oder eines Betriebsteils offensteht.

2. Das Tatbestandsmerkmal Betriebsveranstaltung in § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG entspricht der Legaldefinition in § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Satz 1 EStG.

EStG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Satz 1, § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Satz 3, § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 27.01.2022 - 6 K 2175/20 und die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 24.08.2020 aufgehoben.

Der Nachforderungsbescheid des Beklagten vom 03.03.2020 wird dahin geändert, dass Arbeitslohn in Höhe von 176.473 € für Betriebsveranstaltungen einem Pauschsteuersatz nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes in Höhe von 25 % unterworfen wird.

Die Berechnung der Steuer wird dem Beklagten übertragen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

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