Willkommen
Aktuelle Urteile
Suche nach
Steuer-Urteile
Aktuelle
BMF-Schreiben
Suche nach Gericht
Festgeldrechner
Tagesgeldrechner
Hypothekenrechner
Impressum
Nutzungsbedingungen
Datenschutzerklärung




Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 29.02.2024
Aktenzeichen: VI R 2/22

Vorinstanz:

FG Niedersachsen
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 14.12.2021
Aktenzeichen: 6 K 20/21

Schlagzeile:

Aufwendungen für Präimplantationsdiagnostik (PID) mit nachfolgender künstlicher Befruchtung einer nicht verheirateten und gesunden Frau als außergewöhnliche Belastungen

Schlagworte:

Aufteilung, Außergewöhnliche Belastung, Außergewöhnliche Belastungen, In-Vitro-Fertilisation, Krankheit, Krankheitskosten, Künstliche Befruchtung, Partnerschaft, Präimplantationsdiagnostik, Wirtschaftliche Belastung

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

1. Aufwendungen einer gesunden Steuerpflichtigen für eine Präimplantationsdiagnostik (PID) mit nachfolgender künstlicher Befruchtung aufgrund einer Krankheit ihres Partners können als außergewöhnliche Belastungen abziehbar sein.

2. Die Abziehbarkeit schließt auch diejenigen -- aufgrund untrennbarer biologischer Zusammenhänge erforderlichen -- Behandlungsschritte mit ein, die am Körper der nicht erkrankten Steuerpflichtigen vorgenommen werden.

3. Der Abziehbarkeit steht es dann nicht entgegen, dass die Partner nicht miteinander verheiratet sind.

EStG § 33
ESchG § 3a

Hintergrund: Mit Urteil vom 29.02.2024 – VI R 2/22 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass Aufwendungen einer gesunden Steuerpflichtigen für eine durch eine Krankheit des Partners veranlasste Präimplantationsdiagnostik (PID) als außergewöhnliche Belastungen abziehbar sein können.

Bei der PID handelt es sich um ein genetisches Diagnoseverfahren zur vorgeburtlichen Feststellung von Veränderungen des Erbmaterials, die eine Fehl- oder Totgeburt verursachen bzw. zu einer schweren Erkrankung eines lebend geborenen Kindes führen können. Es erfolgt eine zielgerichtete genetische Analyse von Zellen eines durch künstliche Befruchtung entstandenen Embryos vor seiner Übertragung und Einnistung in die Gebärmutter.

Im Streitfall lag bei dem Partner der Klägerin eine chromosomale Translokation vor. Aufgrund dieser Chromosomenmutation bestand eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass ein auf natürlichem Weg gezeugtes gemeinsames Kind an schwersten körperlichen oder geistigen Behinderungen leidet und unter Umständen nicht lebensfähig ist. Daher wurde eine PID durchgeführt. Der Großteil der hierfür notwendigen Behandlungen betraf die Klägerin, die den Abzug der entsprechenden Kosten als außergewöhnliche Belastungen im Sinne von § 33 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes beantragte. Das FA lehnte eine Berücksichtigung der Behandlungskosten ab. Das FG gab der Klage hinsichtlich der von der Klägerin selbst getragenen Aufwendungen statt.

Der BFH bestätigte die Vorentscheidung. Die Aufwendungen für die Behandlung der Klägerin seien zwangsläufig entstanden, weil die ärztlichen Maßnahmen in ihrer Gesamtheit dem Zweck dienten, eine durch Krankheit beeinträchtigte körperliche Funktion ihres Partners auszugleichen. Wegen der biologischen Zusammenhänge habe anders als bei anderen Erkrankungen durch eine medizinische Behandlung allein des erkrankten Partners keine Linderung der Krankheit eintreten können. Daher stehe der Umstand, dass die Klägerin selbst gesund sei, der Berücksichtigung der Aufwendungen nicht entgegen.

Unschädlich war auch, dass die Klägerin und ihr Partner nicht verheiratet waren. Schließlich war auch das Erfordernis der Übereinstimmung der vorgenommenen Behandlungsschritte mit gesetzlichen Vorschriften –insbesondere dem Embryonenschutzgesetz– erfüllt.

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 14.12.2021 - 6 K 20/21 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

zur Suche nach Steuer-Urteilen