Quelle: |
Finanzgericht München |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 21.03.2023 |
Aktenzeichen: | 6 K 1233/20 |
Schlagzeile: |
Erste Tätigkeitsstätte bei Leiharbeitnehmern
Schlagworte: |
Arbeitnehmerüberlassung, Arbeitnehmerüberlassungsgesetz, dauerhafte Zuordnung, Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, Erste Tätigkeitsstätte, Leiharbeiter, Leiharbeitnehmer, Lohnsteuer, Reisekosten, Werbungskosten, Zuordnung
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
Ein Leiharbeitnehmer kann aufgrund der ab 1.4.2017 geltenden Neuregelung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes – AÜG (Höchstüberlassungsdauer von 18 Monaten) für Fahrten zum Entleiher keine Neubewertung der Ex-ante-Betrachtung durchführen und seine Fahrtkosten aufgrund von Reisekostengrundsätzen in tatsächlicher Höhe als Werbungskosten absetzen.
Hinweis: Die Änderung des AÜG stelltl nach der Auffassung des FG München keinen Grund dar, der eine Neubeurteilung der Prognose rechtfertigt.
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Beim Bundesfinanzhof (BFH) ist die Revision anhängig.
In der offiziellen Datenbank des BFH sind hierzu die folgenden Informationen gespeichert:
BFH Anhängiges Verfahren VI R 22/23
Aufnahme in die Datenbank am 20.03.2024
EStG § 9 Abs 1 S 3 Nr 4 ; EStG § 9 Abs 1 S 3 Nr 4a ; EStG § 9 Abs 4
Kann ein Leiharbeitnehmer aufgrund des ab 01.04.2017 geltenden § 1 Abs. 1b Satz 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (BGBl I 2017, 258, --Höchstüberlassungsdauer von 18 Monaten--) für Fahrten zum Entleiher eine Neubewertung der Ex-ante-Betrachtung durchführen, mit dem Begehren, dass betreffende Fahrtkosten aufgrund von Reisekostengrundsätzen als Werbungskosten abzugsfähig sind?
--Zulassung durch BFH--
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorgehend: FG München Urteil vom 21.03.2023 (6 K 1233/20)