Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Beschluss |
Datum: | 04.04.2024 |
Aktenzeichen: | V B 12/23 |
Vorinstanz: |
FG Berlin-Brandenburg |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 24.01.2023 |
Aktenzeichen: | 5 K 5166/20 |
Schlagzeile: |
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch das Finanzgericht
Schlagworte: |
Finanzgericht, Hinweis, Mündliche Verhandlung, Rechtliches Gehör, Verfahrensrecht, Zeuge
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
Hat das Finanzgericht einen Zeugen zur mündlichen Verhandlung geladen und will es von der Vernehmung des Zeugen absehen, muss es die Beteiligten vor Erlass des Urteils unmissverständlich darauf hinweisen. Unterbleibt dieser Hinweis, verletzt das FG den Anspruch auf rechtliches Gehör.
FGO § 96 Abs 2, § 115 Abs 2 Nr 3, § 116 Abs 6, § 119 Nr 3
Tenor:
Auf die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 24.01.2023 - 5 K 5166/20 aufgehoben.
Die Sache wird an das Finanzgericht Berlin-Brandenburg zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.
Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen.