Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 31.01.2024 |
Aktenzeichen: | V R 20/21 |
Schlagzeile: |
Anforderungen an die Person des Leistungsempfängers beim Reverse-Charge-Verfahren
Schlagworte: |
Feststellungslast, Identifikationsnummer, Leistungsempfänger, Nachweis, Reverse Charge, Reverse-Charge-Verfahren, Steuerschuldner, Umsatzsteuer, Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, Unternehmereigenschaft
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
1. Für die Verlagerung der Steuerschuldnerschaft nach § 13b Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1 UStG kommt es nicht auf die Verwendung einer gültigen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer durch den Leistungsempfänger an.
2. Die Verlagerung der Steuerschuldnerschaft vom leistenden Unternehmer auf den Leistungsempfänger wirkt zu Gunsten des leistenden Unternehmers und führt zu einer den leistenden Unternehmer hinsichtlich der Voraussetzungen des § 13b Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1, Abs. 1 UStG treffenden Feststellungslast. Eine Entscheidung auf Grundlage der Feststellungslast kann im finanzgerichtlichen Verfahren erst im Falle einer Unaufklärbarkeit des Sachverhalts getroffen werden.
UStG § 13b Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1, § 2 Abs. 1
MwStSystRL Art. 196, 44, 9, 10
FGO § 76 Abs. 1 Satz 1
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts XXX vom XX.XX.XXXX - XXX aufgehoben.
Die Sache wird an das Finanzgericht XXX zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.
Das Revisionsverfahren des Beklagten wird eingestellt, nachdem er die Revision zurückgenommen hat (§ 125 Abs. 1, § 121 Satz 1 i.V.m. § 72 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung).
Dem Finanzgericht wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.