Willkommen
Aktuelle Urteile
Suche nach
Steuer-Urteile
Aktuelle
BMF-Schreiben
Suche nach Gericht
Festgeldrechner
Tagesgeldrechner
Hypothekenrechner
Impressum
Nutzungsbedingungen
Datenschutzerklärung




Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 01.02.2024
Aktenzeichen: IV R 9/20

Vorinstanz:

FG Hessen
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 05.12.2018
Aktenzeichen: 8 K 1236/15

Schlagzeile:

Beteiligung des Kommanditisten an Komplementär-GmbH als funktional (un)wesentliche Betriebsgrundlage seines Mitunternehmeranteils

Schlagworte:

Beteiligung, Doppelstöckige Personengesellschaft, Einbringung, GmbH-Anteil, Kommanditanteil, Kommanditist, Komplementär-GmbH, Mittelbare Beteiligung, Sonderbetriebsvermögen, Umwandlung, wesentliche Betriebsgrundlage

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

1. Die Kapitalbeteiligung des Kommanditisten an der Komplementär-GmbH ist eine funktional wesentliche Betriebsgrundlage seines Mitunternehmeranteils, wenn erst diese Kapitalbeteiligung den Kommanditisten in die Lage versetzt, über Fragen der laufenden Geschäftsführung der KG zu bestimmen. Sie ist hingegen nicht funktional wesentlich, wenn im Einzelfall infolge gesellschaftsvertraglicher oder sonstiger schuldrechtlicher Vereinbarungen nicht seine Kapitalbeteiligung, sondern seine Stellung als Kommanditist den Einfluss auf die laufende Geschäftsführung der KG begründet.

2. Der Einbringende kann auch dann im Sinne von § 24 Abs. 1 des Umwandlungssteuergesetzes Mitunternehmer der Gesellschaft werden, wenn er im Zeitpunkt der Einbringung bereits zu 100 % am Vermögen, Gewinn und Verlust sowie an den Stimmrechten der übernehmenden Personengesellschaft beteiligt ist. Es reicht aus, wenn sich seine maßgeblichen Gesellschaftsrechte absolut erhöhen.

EStG § 16 Abs. 3 Satz 1
UmwStG 2006 § 24 Abs. 1, Abs. 2 Satz 3
ZPO § 240
HGB a.F. § 161 Abs. 2, § 116 Abs. 1, § 131 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2

Tenor:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 05.12.2018 - 8 K 1236/15 aufgehoben, soweit es die Feststellung des Aufgabegewinns des Klägers in Höhe von … € aufgehoben hat.

Die Sache wird insoweit an das Hessische Finanzgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des gesamten Verfahrens übertragen.

zur Suche nach Steuer-Urteilen