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Quelle:

Finanzgericht Münster
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 23.06.2022
Aktenzeichen: 10 K 2018/18 G

Schlagzeile:

Verfassungsmäßigkeit der Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen bei Weitervermietung

Schlagworte:

Anlagevermögen, Durchleitung, Gewerbesteuer, Hinzurechnung, Miet- und Pachtzinsen, Verfassungsmäßigkeit, Weitervermietung

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

Die Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen in Fällen der Weitervermietung, also bei der sog. Durchleitung von Immobilien, ist mit dem Grundgesetz vereinbar.

Hinweis: Das FG Münster hatte keine verfassungsrechtlichen Zweifel im Hinblick auf eine steuerliche Ungleichbehandlung von Zwischenmietern im Verhältnis zu Eigentümern, die vermieten.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Beim Bundesfinanzhof (BFH) ist die Revision anhängig.

In der offiziellen Datenbank des BFH sind hierzu die folgenden Informationen gespeichert:

BFH Anhängiges Verfahren III R 24/23
Aufnahme in die Datenbank am 20.12.2023
GG Art 3 Abs 1 ; GewStG § 8 Nr 1 Buchst e
1. Werden gewerbliche Mieter und Zwischenvermieter durch die gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen für die Benutzung der unbeweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens gemäß § 8 Nr. 1 Buchstabe e GewStG unter Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG in nicht zu rechtfertigender Weise schlechter gestellt als gewerblich selbstnutzende und vermietende Eigentümer?
2. Werden gewerbliche Zwischenvermieter durch die gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen für die Benutzung der unbeweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens gemäß § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG unter Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG in nicht zu rechtfertigender Weise schlechter gestellt als gewerbliche Endmieter sowie gewerblich selbstnutzende und vermietende Eigentümer?
3. Werden gewerbliche Zwischenvermieter durch die gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen für die Benutzung der unbeweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens gemäß § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG unter Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG in nicht zu rechtfertigender Weise schlechter gestellt als gewerblich Tätige, die Rechte durchleiten?
--Zulassung durch BFH--
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorgehend: FG Münster Urteil vom 23.06.2022 (10 K 2018/18 G)

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