Quelle: |
Finanzgericht Düsseldorf |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 14.12.2023 |
Aktenzeichen: | 8 K 11/22 H(L) |
Schlagzeile: |
Lohnsteuerbefreiung für Mitarbeiterkapitalbeteiligungen
Schlagworte: |
Arbeitnehmer, Begünstigter Personenkreis, Bonus-Aktien, Gleichbehandlungsgebot, Haftungsbescheid, Lohnsteuer, Mitarbeiterkapitalbeteiligung, Steuerbefreiung, Vermögensbeteiligung
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
Die Gewährung der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 39 EStG von bis zu 2.000 € für die Überlassung von Vermögensbeteiligungen an Arbeitnehmer setzt die ausnahmslose Einbeziehung aller, seit einem Jahr oder länger in einem Arbeitsverhältnis stehenden, Arbeitnehmer voraus.Es ist für die Gewährung der Steuerbefreiung insgesamt schädlich, wenn der Arbeitgeber Auszubildende aus der Überlassung von Vermögensbeteiligungen ausklammert.
Hinweis: Nach Auffassung des FG Düsseldorf wird das für die Gewährung des Freibetrags geltende Gleichbehandlungsgebot durch den Ausschluss von Auszubildenden verletzt. Daraus folge der Wegfall der Steuerbefreiung für alle Arbeitnehmer.
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Beim Bundesfinanzhof (BFH) ist die Revision anhängig.
In der offiziellen Datenbank des BFH sind hierzu die folgenden Informationen gespeichert:
BFH Anhängiges Verfahren VI R 5/24
Aufnahme in die Datenbank am 19.04.2024
AO § 191 Abs 1 S 1 ; EStG § 3 Nr 39 S 2 ; EStG § 42d Abs 1 Nr 1
Ist es für die Gewährung der Steuerbefreiung im Hinblick auf § 3 Nr. 39 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes für die betreffenden Streitjahre 2015 bis 2018 insgesamt schädlich, wenn der Arbeitgeber Arbeitnehmern, die sich in einem Ausbildungsverhältnis befinden, aus der Überlassung von Vermögensbeteiligungen (hier in Form von Bonus-Aktien) ausklammert?
Hinweis: VI R 4/24 hat eine abweichende Rechtsfrage einer anderen Tochtergesellschaft des gleichen Konzerns zum Gegenstand.
--Zulassung durch FG--
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorgehend: FG Düsseldorf Urteil vom 14.12.2023 (8 K 11/22 H(L))