Quelle: |
Finanzgericht Köln |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 30.11.2023 |
Aktenzeichen: | 7 K 217/21 |
Schlagzeile: |
Versagung des sog. Steuerklassenprivilegs bei EU-/EWR-Familienstiftungen
Schlagworte: |
Erbschaftsteuer, EU-Recht, Familienstiftung, Kapitalverkehrsfreiheit, Liechtenstein, Schenkungsteuer, Steuerklasse, Steuerklassenprivileg, Stiftung, Verwandtschaftsverhältnis, Vorabentscheidungsersuchen
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
Es ist nicht mit EU-Recht vereinbar, dass einer in Liechtenstein ansässigen Familienstiftung das nur für inländische Familienstiftungen geltende sog. Steuerklassenprivileg vorenthalten wird.
Hinweis: Das FG Köln sieht in der Beschränkung der Steuervergünstigung auf inländische Familienstiftungen einen Verstoß gegen die unionsrechtliche Kapitalverkehrsfreiheit, für den es keine hinreichende Rechtfertigung gebe.
In der offiziellen Datenbank des BFH sind hierzu die folgenden Informationen gespeichert:
EuGH Anhängiges Verfahren C-142/24
Aufnahme in die Datenbank am 27.03.2024
ErbStG § 7 Abs 1 Nr 8 ; ErbStG § 15 Abs 2 S 1 ; ErbStG § 15 Abs 1 ; DBA LIE Art 24 Abs 1 ; DBA LIE Art 24 Abs 6 ; EWRAbk Art 40 ; AEUV Art 63 ; AEUV Art 65
Vorabentscheidungsersuchen des FG Köln vom 30.11.2023, eingereicht am 23.02.2024, zu folgender Frage:
Ist Art. 40 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) vom 2. Mai 1992 dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung eines Mitgliedstaats über die Erhebung der Erbschaft- und Schenkungsteuer entgegensteht, die für die Besteuerung des Übergangs von Vermögen auf Grund eines Stiftungsgeschäfts unter Lebenden an eine ausländische Stiftung auch dann die höchste Steuerklasse III zugrunde legt, wenn die Stiftung wesentlich im Interesse einer Familie oder bestimmter Familien errichtet ist (Familienstiftung), während sich im entsprechenden Fall bei einer inländischen Familienstiftung die Steuerklasse nach dem Verwandtschaftsverhältnis des nach der Stiftungsurkunde entferntest Berechtigten zu dem Schenker (Stifter) richtet, was bei der inländischen Familienstiftung zur Anwendung der günstigeren Steuerklassen I oder II führt?
Vorgehend: FG Köln Beschluss vom 30.11.2023 (7 K 217/21)