Quelle: |
Finanzgericht Berlin-Brandenburg |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 14.11.2023 |
Aktenzeichen: | 8 K 8198/22 |
Schlagzeile: |
Gemeinnützigkeit eines Vereins, der Online-Plattformen betreibt
Schlagworte: |
Demokratisches Staatswesen, Gemeinnützigkeit, Internet, Online-Plattform, Petition, Verein
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
Ein Verein, der eine Onlineplattform betreibt, über die Petitionen jeglicher Art veröffentlicht werden, erfüllt den Begriff der Förderung des demokratischen Staatswesens und kann daher gemeinnützig sein.
Hinweis: Das FG Berlin-Brandenburg hat entgegen der Verwaltungsauffassung entschieden, dass nicht nur Petitionen an staatliche Organe von dem Begriff erfasst werden.
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Beim Bundesfinanzhof (BFH) ist die Revision anhängig.
In der offiziellen Datenbank des BFH sind hierzu die folgenden Informationen gespeichert:
BFH Anhängiges Verfahren V R 28/23
Aufnahme in die Datenbank am 19.04.2024
AO § 52 Abs 2 S 1 Nr 24 ; GG Art 17 ; KStG § 5 Abs 1 Nr 9
Förderung des demokratischen Staatswesens durch Zurverfügungstellen einer Petitionsplattform
Ist eine "allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens" i.S. des § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 24 AO auch durch das Zurverfügungstellen einer Internetplattform, die es den Nutzern ermöglicht, "Petitionen" zu erstellen und elektronisch zu unterzeichnen, um verschiedene soziale Anliegen zu fördern, gegeben? Oder ist der Begriff der "Petition" vielmehr auf den Bereich des Art. 17 GG beschränkt?
--Zulassung durch FG--
Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorgehend: Finanzgericht Berlin-Brandenburg Urteil vom 14.11.2023 (8 K 8198/22)