Quelle: |
Finanzgericht Münster |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 26.09.2023 |
Aktenzeichen: | 3 K 2466/21 F |
Schlagzeile: |
Ermittlung der Anzahl der Beschäftigten bei der Verschonung von Betriebsvermögen
Schlagworte: |
Arbeitnehmer, Betriebsvermögen, Erbfall, Erbschaftsteuer, geringfügige Beschäftigte, Gesonderte Feststellung, Mindestlohnsumme, Verschonung
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
Geringfügig Beschäftigte sind im Hinblick auf die Frage, ob bei kleineren und mittleren Betrieben die Lohnsummenregelung anzuwenden ist, in die Anzahl der Beschäftigten mit einzubeziehen.
Hinweis: Wie das FG Münster entschieden hat, ist die Anzahl der auf den Lohn- und Ge¬halts¬listen erfassten Beschäftigten maßgeblich. Diese ist nach Köpfen und nicht anteilig nach der Arbeitszeit zu ermitteln. Einzubeziehen seien dabei auch die Gesellschafter-Geschäftsführer.
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Beim Bundesfinanzhof (BFH) ist die Revision anhängig.
In der offiziellen Datenbank des BFH sind hierzu die folgenden Informationen gespeichert:
BFH Anhängiges Verfahren II R 34/23
Aufnahme in die Datenbank am 20.02.2024
ErbStG § 13a Abs 1a ; ErbStG § 13a Abs 4
Sind der Erblasser und geringfügige Beschäftigte in die Anzahl der Beschäftigten im Sinne des § 13a Abs. 1 Satz 4 ErbStG mit einzubeziehen?
--Zulassung durch FG--
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorgehend: FG Münster Urteil vom 26.09.2023 (3 K 2466/21 F)