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Quelle:

Finanzgericht Münster
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 26.09.2023
Aktenzeichen: 3 K 2466/21 F

Schlagzeile:

Ermittlung der Anzahl der Beschäftigten bei der Verschonung von Betriebsvermögen

Schlagworte:

Arbeitnehmer, Betriebsvermögen, Erbfall, Erbschaftsteuer, geringfügige Beschäftigte, Gesonderte Feststellung, Mindestlohnsumme, Verschonung

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

Geringfügig Beschäftigte sind im Hinblick auf die Frage, ob bei kleineren und mittleren Betrieben die Lohnsummenregelung anzuwenden ist, in die Anzahl der Beschäftigten mit einzubeziehen.

Hinweis: Wie das FG Münster entschieden hat, ist die Anzahl der auf den Lohn- und Ge¬halts¬listen erfassten Beschäftigten maßgeblich. Diese ist nach Köpfen und nicht anteilig nach der Arbeitszeit zu ermitteln. Einzubeziehen seien dabei auch die Gesellschafter-Geschäftsführer.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Beim Bundesfinanzhof (BFH) ist die Revision anhängig.

In der offiziellen Datenbank des BFH sind hierzu die folgenden Informationen gespeichert:

BFH Anhängiges Verfahren II R 34/23
Aufnahme in die Datenbank am 20.02.2024
ErbStG § 13a Abs 1a ; ErbStG § 13a Abs 4
Sind der Erblasser und geringfügige Beschäftigte in die Anzahl der Beschäftigten im Sinne des § 13a Abs. 1 Satz 4 ErbStG mit einzubeziehen?
--Zulassung durch FG--
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorgehend: FG Münster Urteil vom 26.09.2023 (3 K 2466/21 F)

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