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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 11.05.2023
Aktenzeichen: III R 9/22

Vorinstanz:

FG Thüringen
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 01.02.2022
Aktenzeichen: 3 K 210/21

Schlagzeile:

Sonderausgabenabzug für Kinderbetreuungskosten - Verfassungsmäßigkeit der Haushaltszugehörigkeit als Abzugsvoraussetzung

Schlagworte:

Getrenntleben, Gleichheitssatz, Haushaltszugehörigkeit, Kinderbetreuungskosten, Sonderausgabe, Sonderausgaben, Verfassungsbeschwerde, Verfassungsmäßigkeit

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

1. Das Kriterium der Haushaltszugehörigkeit in § 10 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 EStG beruht auf einer verfassungsrechtlich zulässigen Typisierung bzw. Förderung.

2. § 10 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 EStG verstößt jedenfalls dann nicht gegen die Steuerfreiheit des Existenzminimums und den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 6 Abs. 1 GG, Art. 3 Abs. 1 GG), wenn die Betreuungsaufwendungen desjenigen Elternteils, der das Kind nicht in seinen Haushalt aufgenommen hat, durch den ihm gewährten Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (§ 32 Abs. 6 EStG) abgedeckt werden.

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 5, § 24b, § 31, § 32 Abs. 6
EStG a.F. § 4f, § 9 Abs. 5 Satz 1, § 9c, § 10 Abs. 1 Nr. 8, § 33c
GG Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Thüringer Finanzgerichts vom 01.02.2022 - 3 K 210/21 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Bitte beachten: Das letzte Wort hat das BVerfG. In Karlsruhe ist eine Verfassungsbeschwerde anhängig.

BVerfG-Az: 2 BvR 1041/23.

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