Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 11.05.2023 |
Aktenzeichen: | III R 9/22 |
Vorinstanz: |
FG Thüringen |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 01.02.2022 |
Aktenzeichen: | 3 K 210/21 |
Schlagzeile: |
Sonderausgabenabzug für Kinderbetreuungskosten - Verfassungsmäßigkeit der Haushaltszugehörigkeit als Abzugsvoraussetzung
Schlagworte: |
Getrenntleben, Gleichheitssatz, Haushaltszugehörigkeit, Kinderbetreuungskosten, Sonderausgabe, Sonderausgaben, Verfassungsbeschwerde, Verfassungsmäßigkeit
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
1. Das Kriterium der Haushaltszugehörigkeit in § 10 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 EStG beruht auf einer verfassungsrechtlich zulässigen Typisierung bzw. Förderung.
2. § 10 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 EStG verstößt jedenfalls dann nicht gegen die Steuerfreiheit des Existenzminimums und den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 6 Abs. 1 GG, Art. 3 Abs. 1 GG), wenn die Betreuungsaufwendungen desjenigen Elternteils, der das Kind nicht in seinen Haushalt aufgenommen hat, durch den ihm gewährten Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (§ 32 Abs. 6 EStG) abgedeckt werden.
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 5, § 24b, § 31, § 32 Abs. 6
EStG a.F. § 4f, § 9 Abs. 5 Satz 1, § 9c, § 10 Abs. 1 Nr. 8, § 33c
GG Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Thüringer Finanzgerichts vom 01.02.2022 - 3 K 210/21 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Bitte beachten: Das letzte Wort hat das BVerfG. In Karlsruhe ist eine Verfassungsbeschwerde anhängig.
BVerfG-Az: 2 BvR 1041/23.