Quelle: |
Finanzgericht Baden-Württemberg |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 02.03.2018 |
Aktenzeichen: | 5 K 2508/17 |
Schlagzeile: |
Privater Weiterverkauf von Veranstaltungstickets ist nicht zu versteuern
Schlagworte: |
Kapitalvermögen, Privates Veräußerungsgeschäft, Spekulationsgeschäft, Ticket, Veranstaltungsticket, Weiterverkauf, Wertpapier
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
Kurzkommentar: |
Bei Veranstaltungstickets (im Streitfall: Champions-League-Finalkarten) handelt es sich um Wertpapiere, die seit Inkrafttreten des Unternehmenssteuerreformgesetzes nicht mehr dem Anwendungsbereich des § 23 EStG (Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäfte) unterfallen.
Der Verkauf auch von keinem Tatbestand des § 20 EStG (Einkünfte aus Kapitalvermögen) erfasst.
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Die Revision ist beim Bundesfinanzhof anhängig.
In der Datenbank des BFH sind hierzu folgende Infos gespeichert:
BFH Anhängiges Verfahren, IX R 10/18 (Aufnahme in die Datenbank am 18.5.2018)
Fällt das Weiterverkaufen von Veranstaltungstickets in den Anwendungsbereich der Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften (im konkreten Fall handelt es sich um zwei Tickets für das Finale der UEFA-Champions League 2015 in Berlin)?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Verwaltung
EStG § 22 Nr 2; EStG § 23 Abs 1 S 1 Nr 2 S 1; EStG § 23 Abs 1 S 1 Nr 2 S 2
Vorgehend: Finanzgericht Baden-Württemberg , Entscheidung vom 2.3.2018 (5 K 2508/17)