Quelle: |
Finanzgericht Düsseldorf |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 24.11.2006 |
Aktenzeichen: | 1 K 1102/05 Ki |
Schlagzeile: |
Kirchenbehörde ist zuständig bei Einwendungen gegen die Bemessungsgrundlage gem. § 51a Abs 2 Satz 2 EStG
Schlagworte: |
Bemessungsgrundlage, Einspruch, Kirchensteuer, Zuständigkeit
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
Kurzkommentar: |
Die Zuständigkeit zur Entscheidung über Einwendungen gegen die Bemessungsgrundlage gem. § 51a Abs 2 Satz 2 EStG liegt nicht bei der Finanz-, sondern bei der Kirchenbehörde.
Die Entscheidung des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen I R 99/06 (Aufnahme in die Datenbank am 20.4.2007) ist beim Bundesfinanzhof (BFH) ein Verfahren zu folgender Frage anhängig:
1. Liegt die Zuständigkeit zur Entscheidung über Einwendungen gegen die Bemessungsgrundlage gem. § 51a Abs. 2 Satz 2 EStG bei der Finanzbehörde oder bei der Kirchenbehörde?
2. Stellt die Feststellung der Bemessungsgrundlage für Zwecke der Berechnung der Kirchensteuer eine selbständige und verbindliche Regelung innerhalb des Einkommensteuerbescheids dar?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Verwaltung
KiStG NW § 14 Abs 6 S 1; EStG § 51a Abs 2; AO § 351
Vorgehend: Finanzgericht Düsseldorf, Entscheidung vom 24.11.2006 (1 K 1102/05 Ki)