Quelle: |
Finanzgericht Hamburg |
Art des Dokuments: | Gerichtsbescheid |
Datum: | 26.06.2006 |
Aktenzeichen: | 2 K 135/04 |
Schlagzeile: |
Korrektur des Buchwertes eines Wirtschaftsguts im Entnahmezeitpunkt bei einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung
Schlagworte: |
Abschreibung, Absetzung für Abnutzung, Bemessungsgrundlage, Einnahmen-Überschuss-Rechnung, Einnahmeüberschussrechnung, Entnahmegewinn, Grundstücksentnahme, Totalgewinn, Überschussrechnung
Wichtig für: |
Freiberufler, Gewerbetreibende
Kurzkommentar: |
Der Buchwert eines Wirtschaftsguts ist für die Berechnung des Entnahmegewinns unter Ansatz des zutreffenden Wertes zum Zeitpunkt der Einlage unter Abzug derjenigen Abschreibungsbeträge zu ermitteln, die bei korrekter Handhabung von der Zeit der Einlage bis zum Entnahmezeitpunkt anzusetzen gewesen wären, auch wenn der Steuerpflichtige in den bestandskräftig veranlagten Jahren die Abschreibung auf der Grundlage einer überhöhten Bemessungsgrundlage in Anspruch genommen hat.
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen XI R 37/06 sind beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfragen anhängig (Aufnahme in die Datenbank am 21.2.2007):
Höhe des Entnahmegewinns eines Grundstückes bei in den Vorjahren überhöht in Anspruch genommener Abschreibungsbeträge aufgrund falscher Bemessungsgrundlage: Ist bei der Berechnung des Entnahmegewinns bei einer Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG der korrekte Buchwert unter Berücksichtigung des zutreffenden Einlagewertes und der korrekten Abschreibung anzusetzen? Oder ist die überhöht in Anspruch genommene Abschreibung über den Entnahmegewinn zu korrigieren? Totalgewinnrealisierung?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Verwaltung
EStG § 4 Abs 3; EStG § 7
Vorgehend: Finanzgericht Hamburg, Entscheidung vom 26.6.2006 (2 K 135/04)