Quelle: |
Finanzgericht Hamburg |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 17.02.2005 |
Aktenzeichen: | IV 249/01 |
Schlagzeile: |
Handelsübliche Qualität von Rindfleisch bei zweimaligem Einfrieren
Schlagworte: |
Ausfuhr, Ausfuhrerstattung, Zoll
Wichtig für: |
Gewerbetreibende
Kurzkommentar: |
Bei tiefgefrorenem Rindfleisch, das vor seiner Abgabe an den Verbraucher angetaut und sodann ein weiteres Mal tiefgefroren wird, ist eine Vermarktung unter normalen Bedingungen nicht mehr gewährleistet.
Hinweis: Siehe auch Urteil des Finanzgerichts Hamburg mit dem Aktenzeichen IV 247/01.
Das Urteil des Finanzgerichts ist rechtskräftig.