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Quelle: |
Bundesfinanzhof |
| Art des Dokuments: | Urteil |
| Datum: | 24.08.2004 |
| Aktenzeichen: | VIII R 59/01 |
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Vorinstanz: |
FG Rheinland-Pfalz |
| Art des Dokuments: | Urteil |
| Datum: | 02.03.2001 |
| Aktenzeichen: | 3 K 2117/00 |
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Schlagzeile: |
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Schlagworte: |
Behinderter, Bezüge, Kindergeld, Mehrbedarf, Pflegegeld
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Wichtig für: |
Behinderte, Familien
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Kurzkommentar2: |
Ob ein Anspruch auf Kindergeld besteht, ist für jeden Monat gesondert zu prüfen. Bei der Prüfung, ob ein behindertes Kind zum Selbstunterhalt imstande ist, ist ein nicht monatlich anfallender notwendiger behinderungsbedingter Mehrbedarf, der bei einer vorausschauenden Bedarfsplanung vorhersehbar ist, auf einen angemessenen Zeitraum zu verteilen und mit einer monatlichen Durchschnittsbelastung anzusetzen.
Wichtig: Zu den eigenen Mitteln eines behinderten Kindes gehört auch das Pflegegeld nach § 69b BSHG. Dieses ist in der tatsächlich ausgezahlten Höhe zu berücksichtigen.
Bei der Ermittlung, welche Aufwendungen zur Deckung des behinderungsbedingten Mehrbedarfs notwendig sind, müssen eventuelle Hilfeleistungen der Eltern außer Betracht bleiben und dafür die Beträge angesetzt werden, die bei Inanspruchnahme fremder Dienstleister angefallen wären.

