Quelle: |
Finanzgericht Nürnberg |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 20.02.2003 |
Aktenzeichen: | IV 151/2002 |
Schlagzeile: |
Mittelpunkt der gesamten Betätigung eines Versicherungsvertreters
Schlagworte: |
Abzugsfähigkeit, Arbeitszimmer, Büro, Mittelpunkt, Versicherungsvertreter
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
Kurzkommentar: |
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen III R 17/03 ist beim Bundesfinanzhof die folgende Rechtsfrage anhängig:
Bildet das Büro im selbstgenutzten Wohnhaus oder der Außendienst den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung eines Versicherungsvertreters?
EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b, § 4 Abs. 3; GG Art. 3 Abs. 1
Aktuelle Ergänzung: Das Verfahren ist erledigt durch Urteil vom 23.03.2005, Aktenzeichen III R 17/03 (unbegründet). Die Entscheidung wurde vom BFH nicht veröffentlicht.