Bei Einräumung eines handelbaren wie nicht handelbaren Aktienoptionsrechts führt erst die Umwandlung des Rechts in Aktien zum Zufluss des geldwerten Vorteils
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Bei Einräumung eines handelbaren wie nicht handelbaren Aktienoptionsrechts führt erst die Umwandlung des Rechts in Aktien zum Zufluss des geldwerten Vorteils
Bei Einräumung eines handelbaren wie nicht handelbaren Aktienoptionsrechts führt erst die Umwandlung des Rechts in Aktien zum Zufluss des geldwerten Vorteils