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Quelle: |
Bundesfinanzhof |
| Art des Dokuments: | Urteil |
| Datum: | 11.03.2025 |
| Aktenzeichen: | IX R 17/24 |
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Vorinstanz: |
FG Niedersachsen |
| Art des Dokuments: | Urteil |
| Datum: | 29.05.2024 |
| Aktenzeichen: | 3 K 36/24 |
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Schlagzeile: |
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Schlagworte: |
Anschaffungskosten, Aufteilung, Grundstück, Privates Veräußerungsgeschäft, Teilentgeltlichkeit, Veräußerungsgewinn, Verkehrswert, Vorweggenommene Erbfolge
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Wichtig für: |
Steuerberater
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Kurzkommentar2: |
Im Fall der teilentgeltlichen Übertragung von Wirtschaftsgütern erfolgt für Zwecke der Ermittlung des Gewinns aus einem privaten Veräußerungsgeschäft eine Aufteilung in einen voll entgeltlichen und einen voll unentgeltlichen Teil nach dem Verhältnis der Gegenleistung zum Verkehrswert des übertragenen Wirtschaftsguts. Dies gilt auch bei einem unter den Anschaffungskosten liegenden Entgelt.
EStG § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 23 Abs. 1 Satz 3, § 23 Abs. 3 Satz 1, § 23 Abs. 3 Satz 4
Tenor:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 29.05.2024 -3 K 36/24 aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

