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Quelle: |
Bundesfinanzhof |
| Art des Dokuments: | Urteil |
| Datum: | 25.09.2024 |
| Aktenzeichen: | II R 15/21 |
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Vorinstanz: |
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| Art des Dokuments: | Urteil |
| Datum: | 15.04.2021 |
| Aktenzeichen: | 3 K 3724/19 F |
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Schlagzeile: |
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Schlagworte: |
Bewertung, Börsennotierung, gemeiner Wert, Gesonderte Feststellung, Kapitalgesellschaft, Kapitalgesellschaft niederländischen Rechts, Substanzwert
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Wichtig für: |
Steuerberater
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Kurzkommentar2: |
1. Der Wert von Anteilen an einer nicht börsennotierten Kapitalgesellschaft ist nicht nach § 11 Abs. 2 Satz 3 des Bewertungsgesetzes (BewG) auf den Substanzwert begrenzt, wenn eine Ableitung des (niedrigeren) gemeinen Werts aus Verkäufen unter fremden Dritten, die weniger als ein Jahr zurückliegen, nach § 11 Abs. 2 Satz 2 BewG möglich ist.
2. Zur Ableitung des gemeinen Werts aus Verkäufen zwischen fremden Dritten nach § 11 Abs. 2 Satz 2 BewG können solche Verkäufe nicht herangezogen werden, bei denen über Jahre hinweg regelmäßig derselbe Preis zugrunde gelegt wird.
BewG § 9, § 11 Abs. 2 Satz 2 und 3
Tenor:
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 15.04.2021 - 3 K 3724/19 F wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kläger zu tragen.

