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Quelle: |
Bundesfinanzhof |
| Art des Dokuments: | Urteil |
| Datum: | 15.10.2024 |
| Aktenzeichen: | IX R 5/23 |
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Vorinstanz: |
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| Art des Dokuments: | Urteil |
| Datum: | 23.11.2022 |
| Aktenzeichen: | 7 K 195/21 |
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Schlagzeile: |
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Schlagworte: |
Außerordentliche Einkünfte, Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, Hauptleistung, Nebenleistung, Verdienstausfall, Verdienstausfallschaden, Zusammenballung
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Wichtig für: |
Steuerberater
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Kurzkommentar2: |
1. Der einem Steuerpflichtigen zu gewährende Ersatz eines Verdienstausfallschadens führt auch in Höhe der hierauf entfallenden Einkommensteuer zu steuerbaren Einkünften gemäß § 24 Nr. 1 Buchst. a des Einkommensteuergesetzes (EStG).
2. Die erst in einem späteren Veranlagungszeitraum vom Schädiger erstattete Steuerlast auf den Verdienstausfallschaden hat zur Folge, dass keine für eine tarifermäßigte Besteuerung gemäß § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG erforderliche Zusammenballung von Einkünften vorliegt.
3. Der Ersatz eines Verdienstausfallschadens stellt keine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit gemäß § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG dar.
EStG § 12 Nr. 3, § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 24 Nr. 1 Buchst. A, § 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 4
BGB § 249 Abs. 1, § 252 Satz 1, § 842, § 843 Abs. 1
FGO § 76 Abs. 1 Satz 1, § 139 Abs. 3 Satz 3
Tenor:
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 23.11.2022 - 7 K 195/21 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens wegen Einkommensteuer 2017 trägt die Klägerin, die Kosten des Revisionsverfahrens wegen Einkommensteuer 2018 tragen die Klägerin und der Kläger gemeinsam.

