|
Quelle: |
Bundesfinanzhof |
| Art des Dokuments: | Urteil |
| Datum: | 31.07.2024 |
| Aktenzeichen: | II R 28/21 |
|
Vorinstanz: |
FG Niedersachsen |
| Art des Dokuments: | Urteil |
| Datum: | 10.03.2021 |
| Aktenzeichen: | 7 K 101/18 |
|
Schlagzeile: |
|
Schlagworte: |
Gesellschafterbestand, Grundbesitz, Grunderwerbsteuer, Kapitalgesellschaft, Personengesellschaft
|
Wichtig für: |
Steuerberater
|
Kurzkommentar2: |
Für die Beurteilung der Frage, ob eine unmittelbar an der grundbesitzenden Personengesellschaft beteiligte Kapitalgesellschaft als neue Gesellschafterin im Sinne des § 1 Abs. 2a Satz 4 des Grunderwerbsteuergesetzes gilt, weil an ihr mindestens 90 % der Anteile auf neue Gesellschafter übergehen, ist nur auf die Beteiligung an der Kapitalgesellschaft abzustellen.
Eine zuvor bereits bestehende Beteiligung des neuen Gesellschafters der Kapitalgesellschaft an der grundbesitzenden Personengesellschaft ist unerheblich.
Eine zuvor bereits bestehende Beteiligung des neuen Gesellschafters der Kapitalgesellschaft an der grundbesitzenden Personengesellschaft ist unerheblich.
Tenor:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 10.03.2021 - 7 K 101/18 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Niedersächsische Finanzgericht zurückverwiesen.
Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des gesamten Verfahrens übertragen.

