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Quelle: |
Finanzgericht Hamburg |
| Art des Dokuments: | Urteil |
| Datum: | 19.03.2024 |
| Aktenzeichen: | 5 K 113/23 |
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Schlagzeile: |
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Schlagworte: |
Abgabenordnung, Berufsrecht, Bevollmächtigung, Dienstleistungsfreiheit, Hilfeleistung in Steuersachen, Niederlassungsfreiheit, Steuerberatungsgesellschaft
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Wichtig für: |
Steuerberater
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Kurzkommentar2: |
1. In dem Erfordernis, dass eine als Steuerberatungsgesellschaft anzuerkennende Gesellschaft von Steuerberatern verantwortlich geführt werden muss (§ 32 Abs. 3 Satz 2 StBerG), liegt keine unzulässige Beschränkung der Niederlassungsfreiheit gemäß Art. 49 AEUV.
2. § 3a StBerG verstößt nicht gegen die Dienstleistungsfreiheit gemäß Art. 56 AEUV. Das von der EU-Kommission gegen die Bundesrepublik Deutschland eingeleitete Vertragsverletzungsverfahren (Az. 2018/2171) führt zu keiner abweichenden Beurteilung. Der deutsche Gesetzgeber hat die Vorgaben der RL 2005/36/EG und 2013/22/EU umgesetzt.
3. Selbst wenn die Regelungen des StBerG über die Befugnis zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen gegen das Unionsrecht verstießen, enthielte der im Streitfall auf der Grundlage des § 80 Abs. 7 Satz 1 AO ergangene Zurückweisungsbescheid keinen besonders schwerwiegenden Fehler i.S. des § 125 Abs. 1 AO.
Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (Az. des BFH: VII B 52/24)
Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (Az. des BFH: VII B 52/24)

