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Quelle: |
Bundesfinanzhof |
| Art des Dokuments: | Urteil |
| Datum: | 13.08.2024 |
| Aktenzeichen: | IX R 31/23 |
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Vorinstanz: |
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| Art des Dokuments: | Urteil |
| Datum: | 08.12.2023 |
| Aktenzeichen: | 8 K 1534/23 |
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Schlagzeile: |
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Schlagworte: |
Abschluss, Eigene Wohnzwecke, energetische Maßnahme, Fertigstellung, , Heizung, Heizungsanlage, Ratenzahlung, Steuerermäßigung, Teilzahlung
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Wichtig für: |
Steuerberater
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Kurzkommentar2: |
Der Abschluss einer energetischen Maßnahme im Sinne des § 35c des Einkommensteuergesetzes liegt nicht bereits mit deren Fertigstellung, sondern erst mit der vollständigen Zahlung des Rechnungsbetrags auf das Konto des Erbringers der Leistung vor.
EStG § 11 Abs. 2, § 35a, § 35c
Tenor:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Finanzgerichts München vom 08.12.2023 - 8 K 1534/23 aufgehoben.
Die Sache wird an das Finanzgericht München zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.
Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

