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Quelle: |
Bundesfinanzhof |
| Art des Dokuments: | Urteil |
| Datum: | 18.04.2024 |
| Aktenzeichen: | V R 7/22 |
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Vorinstanz: |
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| Art des Dokuments: | Urteil |
| Datum: | 27.04.2022 |
| Aktenzeichen: | 3 K 843/19 |
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Schlagzeile: |
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Schlagworte: |
Abfall, Baraufgabe, Entgelt, Entsorgung, Sonstige Leistung, Tausch, Tauschähnlicher Umsatz, Umsatzsteuer
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Wichtig für: |
Steuerberater
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Kurzkommentar2: |
Übernimmt ein Unternehmer gefährlichen Abfall zum ausschließlichen Zweck der gesetzlich angeordneten Entsorgung nach einem in Anlage 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes genannten Verwertungsverfahren zur Rückgewinnung/Regenerierung von Abfällen, liegt lediglich eine vom Unternehmer erbrachte Entsorgungsdienstleistung vor.
Die Annahme eines tauschähnlichen Umsatzes kommt mangels Lieferung des gefährlichen Abfalls an den Unternehmer nicht in Betracht. Hieran ändert sich auch nichts dadurch, dass der Unternehmer einen möglichen Verkaufspreis von Stoffen, die er durch die spätere Verwertung des gefährlichen Abfalls gewinnen und wieder verkaufen kann, kalkulatorisch als Preisnachlass zugunsten der Kunden berücksichtigt.
UStG § 3 Abs. 1, Abs. 9, Abs. 12 Satz 2, § 10 Abs. 2 Satz 2
MwStSystRL Art. 14 Abs. 1
KrWG § 3, § 7, § 22
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts München vom 27.04.2022 - 3 K 843/19 aufgehoben.
Die Umsatzsteuer wird unter Abänderung des Umsatzsteuerbescheids des Beklagten vom 27.01.2022 um … € auf … € herabgesetzt.
Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

