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Quelle: |
Niedersächsisches Finanzgericht |
| Art des Dokuments: | Urteil |
| Datum: | 17.08.2023 |
| Aktenzeichen: | 9 K 10136/21 |
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Schlagzeile: |
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Schlagworte: |
Verfassungsmäßigkeit, Zinsen, Zinshöhe
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Wichtig für: |
Steuerberater
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Kurzkommentar2: |
Auch vor dem Hintergrund von BVerfGE 158, 282 bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die von § 4 Abs. 4a Satz 3 EStG bei der Ermittlung der nicht abziehbaren Schuldzinsen typisierend zugrunde gelegte Zinshöhe von 6 %.
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Revision eingelegt. Das Aktenzeichen beim Bundesfinanzhof lautet VIII R 27/23.

