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Quelle: |
Bundesfinanzhof |
| Art des Dokuments: | Urteil |
| Datum: | 08.02.2024 |
| Aktenzeichen: | VI R 26/21 |
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Vorinstanz: |
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| Art des Dokuments: | Urteil |
| Datum: | 11.11.2021 |
| Aktenzeichen: | 14 K 2577/20 E |
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Schlagzeile: |
Minderung des Bruttolohns bei Kindergeldzahlung an den Arbeitgeber im Rahmen einer Nettolohnvereinbarung
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Schlagworte: |
Bruttolohn, Kindergeld, Lohnsteuer, Negative Einnahmen, Nettolohnvereinbarung, Steuervergütung
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Wichtig für: |
Steuerberater
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Kurzkommentar2: |
Das im Rahmen einer Nettolohnvereinbarung an den Arbeitgeber abgetretene und an diesen gezahlte Kindergeld mindert im Jahr der Zahlung den Bruttoarbeitslohn des Arbeitnehmers.
Das im Rahmen einer Nettolohnvereinbarung an den Arbeitgeber abgetretene und an diesen gezahlte Kindergeld mindert im Jahr der Zahlung den Bruttoarbeitslohn des Arbeitnehmers.
Normen:
EStG § 2 Abs. 6 Satz 3, § 11 Abs. 1 Satz 1, § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 31 Satz 4, § 32 Abs. 6, § 38 Abs. 2 Satz 1, §§ 62 ff.
Tenor:
Tenor
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 11.11.2021 - 14 K 2577/20 E wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

