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Quelle: |
Bundesfinanzhof |
| Art des Dokuments: | Urteil |
| Datum: | 22.02.2024 |
| Aktenzeichen: | IV R 14/21 |
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Vorinstanz: |
FG Hamburg |
| Art des Dokuments: | Urteil |
| Datum: | 04.05.2021 |
| Aktenzeichen: | 2 K 61/19 |
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Schlagzeile: |
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Schlagworte: |
Einstellung, Erhebungszeitraum, Fiktion, Gewerbeertrag, Gewerbesteuer, Gewerbesteuerpflicht, Schifffahrt, Sondervergütung, Tonnagebesteuerung
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Wichtig für: |
Steuerberater
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Kurzkommentar2: |
§ 7 Satz 3 des Gewerbesteuergesetzes fingiert keinen Gewerbebetrieb, sondern setzt das Bestehen eines solchen voraus. Gewinne aus Sondervergütungen im Sinne des § 5a Abs. 4a Satz 3 des Einkommensteuergesetzes, die auf den Zeitraum nach der Einstellung der werbenden Tätigkeit einer Personengesellschaft entfallen, gehören daher nicht zum Gewerbeertrag.
GewStG § 7 Satz 3
EStG § 5a Abs. 4a
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 04.05.2021 - 2 K 61/19 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

