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Quelle: |
Bundesfinanzhof |
| Art des Dokuments: | Urteil |
| Datum: | 01.02.2024 |
| Aktenzeichen: | IV R 26/21 |
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Vorinstanz: |
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| Art des Dokuments: | Urteil |
| Datum: | 27.10.2021 |
| Aktenzeichen: | 3 K 2815/16 |
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Schlagzeile: |
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Schlagworte: |
Betriebsstätte, Einbringung, Gewerbesteuer, Gewerbeverlust, Kapitalgesellschaft, Personengesellschaft, Unternehmensidentität, Unternehmeridentität
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Wichtig für: |
Steuerberater
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Kurzkommentar2: |
Bringt eine Kapitalgesellschaft ihren gesamten Betrieb nach § 24 des Umwandlungssteuergesetzes in eine GmbH & Co. KG ein und beschränkt sich ihre Tätigkeit fortan auf die Verwaltung der Mitunternehmerstellung an der aufnehmenden Gesellschaft sowie das Halten der Beteiligung an der Komplementär-GmbH, steht § 2 Abs. 2 Satz 1 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) der Annahme von Unternehmensidentität im Sinne des § 10a GewStG auf der Ebene der übernehmenden Personengesellschaft nicht entgegen.
GewStG § 10a
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 27.10.2021 - 3 K 2815/16 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

