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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 18.10.2023
Aktenzeichen: XI R 15/20

Vorinstanz:

FG Düsseldorf
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 04.05.2020
Aktenzeichen: 5 K 2912/17 U

Schlagzeile:

Steuerermäßigung für die Lieferung von Kunstgegenständen durch den Urheber oder dessen Rechtsnachfolger

Schlagworte:

GbR, Gesamtrechtsnachfolger, Gesellschaft bürgerlichen Rechts, Kunstgegenstand, Rechtsnachfolger, Steuerermäßigung, Umsatzsteuer, Urheber, Urheberrecht

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

1. Wer als Urheber oder Rechtsnachfolger anzusehen ist, ist auch im Rahmen des § 12 Abs. 2 Nr. 13 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) nach den Vorschriften des Urheberrechtsgesetzes zu beurteilen.

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 04.05.2020 - 5 K 2912/17 U wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

2. Urheber im Sinne des § 12 Abs. 2 Nr. 13 UStG ist der (geistige) Schöpfer des Werkes; dessen Rechtsnachfolger ist der Gesamtrechtsnachfolger.

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