Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 06.12.2023 |
Aktenzeichen: | XI R 5/20 |
Vorinstanz: |
FG Sachsen |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 29.05.2019 |
Aktenzeichen: | 8 K 1108/17 |
Schlagzeile: |
Vorsteuerberichtigung bei der Organgesellschaft aufgrund einer erfolgreichen Insolvenzanfechtung durch den Organträger
Schlagworte: |
Anfechtung, Ausgleichsanspruch, Bemessungsgrundlage, Insolvenz, Insolvenzanfechtung, Masseverbindlichkeit, Organgesellschaft, Organschaft, Organträger, Umsatzsteuer, Vorsteuerberichtigung
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
1. Der Vorsteuerabzug ist auch dann bei der Organgesellschaft nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1, Abs. 1 Satz 2 UStG zu berichtigen, wenn der Leistende ein (bereits vereinnahmtes) Entgelt an den Organträger zurückzahlt, der die Zahlung erfolgreich angefochten hat (Anschluss an das BFH-Urteil vom 24.08.2023 - V R 29/21).
2. Dieser Vorsteuerberichtigungsanspruch ist keine Masseverbindlichkeit der Organgesellschaft im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO, der durch eine Handlung des Insolvenzverwalters der Organgesellschaft begründet worden wäre (Anschluss an das BFH-Urteil vom 24.08.2023 - V R 29/21).
3. Eine in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründete Masseverbindlichkeit der Organgesellschaft i.S. des § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO kann vorliegen, falls der Insolvenzmasse der Organgesellschaft aufgrund der erfolgreichen Anfechtung des Organträgers ein Ausgleichsanspruch gegen den Organträger (oder dessen Insolvenzmasse) zusteht.
UStG § 17 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Nr. 1 Satz 1
InsO § 35 Abs. 1, § 55 Abs. 1 Nr. 1, § 134 Abs. 1, § 144 Abs. 1
Tenor:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 29.05.2019 - 8 K 1108/17 aufgehoben.
Die Sache wird an das Sächsische Finanzgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.
Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.