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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 12.10.2023
Aktenzeichen: VI R 46/20

Vorinstanz:

Art des Dokuments: Urteil
Datum: 07.04.2020
Aktenzeichen: 3 K 1497/18

Schlagzeile:

Schlagworte:

Arbeitgeberanteil, Arbeitgeberbeitrag, Arbeitslohn, Einheitlichkeit, Grenzgänger, Pensionskasse, Zukunftssicherung

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar2:

1. Bei überobligatorischen Arbeitgeberbeiträgen an eine schweizerische öffentlich-rechtliche Pensionskasse handelt es sich um Arbeitslohn, der dem Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Beitragsleistung zufließt.


2. Überobligatorische Arbeitgeberbeiträge an eine schweizerische öffentlich-rechtliche Pensionskasse sind keine gemäß § 3 Nr. 62 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes steuerfreien Zukunftssicherungsleistungen.

EStG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2, § 11 Abs. 1 Satz 4, § 38a Abs. 1 Satz 2 und 3, § 3 Nr. 56, Nr. 62 Satz 1 und 4, Nr. 63 Satz 1, § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. A und b
PKG Art. 1 bis 25
AltZertG § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4
BetrAVG § 1 Abs. 1 Satz 1


Tenor:

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 07.04.2020 - 3 K 1497/18 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kläger zu tragen.


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