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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 23.11.2023
Aktenzeichen: VI R 9/21

Vorinstanz:

FG Niedersachsen
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 31.03.2021
Aktenzeichen: 14 K 47/20

Schlagzeile:

Arbeitslohn bei Teilerlass eines nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz geförderten Darlehens

Schlagworte:

Arbeitnehmer, Arbeitslohn, Aufstiegsfortbildung, Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz, Darlehen, Darlehenserlass, Erlass, Finanzierung, KfW-Darlehen, Kreditanstalt für Wiederaufbau, Teilerlass, Werbungskosten

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

Der allein vom Bestehen der Abschlussprüfung abhängige Darlehensteilerlass bei der beruflichen Aufstiegsfortbildung ist Ersatz von Werbungskosten aus in der Erwerbssphäre liegenden Gründen und führt daher zu Arbeitslohn.

AFBG § 10 Abs. 1 Satz 1, § 12 Abs. 1, § 13b Abs. 1
EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1

Hintergrund: Die Klägerin nahm in den Jahren 2014 und 2015 an sogenannten Aufstiegsfortbildungen teil, die von der Investitions- und Förderbank Niedersachsen (N Bank) mit Zuschüssen und Darlehen für die Kosten der Lehrveranstaltungen gefördert wurden. Die Darlehen wurden der Klägerin auf ihren Antrag von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) gewährt. In den Bedingungen war vorgesehen, dass dem Darlehensnehmer bei Bestehen der Fortbildungsprüfung ein bestimmter Prozentsatz des zu diesem Zeitpunkt noch nicht fällig gewordenen Darlehens für die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren erlassen wird. Die Kosten der Lehrveranstaltungen –teilweise gekürzt um die Zuschüsse– erkannte das Finanzamt in den Jahren 2014 und 2015 als Werbungskosten an.

Nach dem erfolgreichen Abschluss der Fortbildungen erließ die KfW der Klägerin im Streitjahr 2018 40 % der noch valutierenden Darlehen. Das Finanzamt erhöhte den Bruttoarbeitslohn der Klägerin im Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr um diesen Erlassbetrag. Der BFH bestätigte dieses Vorgehen.

Er verwies auf seine ständige Rechtsprechung, wonach die Erstattung von als Werbungskosten abziehbaren Aufwendungen als Einnahme bei der Einkunftsart zu erfassen sei, bei der die Werbungskosten früher abgezogen worden seien. So verhalte es sich auch bei den im Streitjahr gewährten teilweisen Erlassen der valutierenden Darlehen seitens der KfW. Zum einen habe die Klägerin die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren in den Vorjahren als Werbungskosten abgesetzt. Zum anderen beruhe der nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz gewährte Darlehenserlass auf Gründen, die mit dem Beruf zusammenhingen. Denn der Erlass hänge allein vom Bestehen der Abschlussprüfung und nicht von der finanziellen Bedürftigkeit oder den persönlichen Lebensumständen des Darlehensnehmers ab und sei zudem der Höhe nach an dem konkreten Darlehen ausgerichtet.

Tenor:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 31.03.2021 - 14 K 47/20 aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des gesamten Verfahrens haben die Kläger zu tragen.

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