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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 11.10.2023
Aktenzeichen: I R 23/23 (I R 33/17)

Vorinstanz:

Art des Dokuments: Urteil
Datum: 20.04.2017
Aktenzeichen: 10 K 3059/14 K

Schlagzeile:

Schlagworte:

Anlagefonds, Beschränkte Steuerpflicht, Fondsbesteuerung, Investmentsteuer, InvStG, Kapitalverkehrsfreiheit, Körperschaftsteuer, Luxemburg, Spezialimmobilienfonds, Steuerbefreiung, Unionsrecht, Wirtschaftliches Eigentum, Zweckvermögen

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar2:

1. Ein nach luxemburgischem Recht errichteter Fonds für gemeinsame Anlagen (fonds commun de placement) in der Ausgestaltung eines spezialisierten Anlagefonds (fonds d'investissement spécialisé) kann als Zweckvermögen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 5 des Körperschaftsteuergesetzes zu qualifizieren sein und mit seinen inländischen Einkünften der beschränkten Körperschaftsteuerpflicht unterliegen.


2. Der Ausschluss eines luxemburgischen Spezialimmobilienfonds von der persönlichen Steuerbefreiung des § 11 Abs. 1 Satz 2 des Investmentsteuergesetzes 2004 verstößt gegen die Kapitalverkehrsfreiheit (Anschluss an Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union L Fund vom 27.04.2023 - C-537/20, EU:C:2023:339, Internationales Steuerrecht 2023, 355); die Steuerbefreiung ist bei einer Veranlagung mittels geltungserhaltender Reduktion des nationalen Rechts zu gewähren.

KStG § 1 Abs. 1 Nr. 5, § 2 Nr. 1, § 3 Abs. 1
InvStG 2004 § 11 Abs. 1 Satz 2, § 15 Abs. 2 Satz 2 und 4
AEUV Art. 63


Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 20.04.2017 - 10 K 3059/14 K aufgehoben.

Die Körperschaftsteuerbescheide für 2008, 2009 und 2010 vom 15.08.2013, jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 21.08.2014, werden aufgehoben.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.


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