Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 12.10.2023 |
Aktenzeichen: | III R 10/22 |
Vorinstanz: |
FG Hessen |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 05.06.2020 |
Aktenzeichen: | 5 K 34/20 |
Schlagzeile: |
Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung bei Freiwilligendienst zwischen mehreren Ausbildungsabschnitten
Schlagworte: |
Berufsausbildung, Berufstätigkeit, erstmalige Berufsausbildung, Freiwilligendienst, Freiwilliges soziales Jahr, Kindergeld, mehraktige Ausbildung, Studium, Zeitlicher Zusammenhang
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
1. Der für die Zusammenfassung einzelner Ausbildungsabschnitte zu integrativen Teilen einer einheitlichen Ausbildung unter anderem notwendige enge zeitliche Zusammenhang ist nur dann gewahrt, wenn das Kind den nächsten Teil der mehraktigen Ausbildung zum nächstmöglichen Zeitpunkt aufnimmt.
2. Der enge zeitliche Zusammenhang muss zwischen den Ausbildungsabschnitten bestehen. Ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Ende eines Freiwilligendienstes im Sinne von § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d des Einkommensteuergesetzes und dem Beginn eines weiteren Ausbildungsabschnitts genügt nicht.
EStG 2009 § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. C, d
EStG 2012 § 32 Abs. 4 Satz 2
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 05.06.2020 - 5 K 34/20 aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Kläger zu tragen.