Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 06.09.2023 |
Aktenzeichen: | I R 16/21 |
Vorinstanz: |
FG Hessen |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 15.03.2021 |
Aktenzeichen: | 6 K 1163/17 |
Schlagzeile: |
Sogenannter Blockerwerb kann § 8b Abs. 4 Satz 6 KStG unterfallen
Schlagworte: |
Beteiligung, Beteiligungsschwelle, Blockerwerb, Körperschaftsteuer, Schachtelbeteiligung, Schachtelprivileg, Streubesitzdividende
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
Die in § 8b Abs. 4 Satz 6 des Körperschaftsteuergesetzes angeführte Beteiligungsschwelle (10 % des Grund- oder Stammkapitals) kann durch einen aus Sicht des Erwerbers wirtschaftlich einheitlichen Erwerbsvorgang auch dann erreicht werden, wenn an diesem Vorgang mehrere Veräußerer beteiligt sind.
KStG § 8b Abs. 4 Satz 6
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 15.03.2021 - 6 K 1163/17 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.