Quelle: |
Finanzgericht Düsseldorf |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 23.11.2023 |
Aktenzeichen: | 14 K 1037/22 G,F |
Schlagzeile: |
Erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags nach § 9 Nr. 1 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG)
Schlagworte: |
Betriebsverpachtung, Betriebsvorrichtung, Erweiterte Kürzung, Gewerbeertrag, Gewerbesteuer, Vermögensverwaltung, wesentliche Betriebsgrundlage
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
Die Weiterführung eines Betriebs in Form einer Betriebsverpachtung kann ausnahmsweise für die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags unschädlich sein, wenn das Betriebsgrundstück unter unschädlicher gewerbesteuerlicher Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen im Rahmen der Vermögensverwaltung überlassen wird und die einzige wesentliche Betriebsgrundlage darstellt.