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Quelle:

Finanzgericht Düsseldorf
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 23.11.2023
Aktenzeichen: 14 K 1037/22 G,F

Schlagzeile:

Erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags nach § 9 Nr. 1 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG)

Schlagworte:

Betriebsverpachtung, Betriebsvorrichtung, Erweiterte Kürzung, Gewerbeertrag, Gewerbesteuer, Vermögensverwaltung, wesentliche Betriebsgrundlage

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

Die Weiterführung eines Betriebs in Form einer Betriebsverpachtung kann ausnahmsweise für die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags unschädlich sein, wenn das Betriebsgrundstück unter unschädlicher gewerbesteuerlicher Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen im Rahmen der Vermögensverwaltung überlassen wird und die einzige wesentliche Betriebsgrundlage darstellt.

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