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Quelle:

Finanzgericht München
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 17.04.2023
Aktenzeichen: 7 K 414/22

Schlagzeile:

Handgelder für Unterzeichnung von Arbeitsverträgen durch Fußball-Lizenzspieler sind sofort abzugsfähige Betriebsausgaben

Schlagworte:

aktiver Rechnungsabgrenzungsposten, Arbeitsvertrag, Betriebsausgabe, Betriebsausgaben, Bilanzierung, Handgeld, Körperschaftsteuer, Rechnungsabgrenzung, Rechnungsabgrenzungsposten, Sofortabzug, Spielerlaubnis

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

Handgelder für die Unterzeichnung von Arbeitsverträgen durch Fußball-Lizenzspieler sind als Betriebsausgaben sofort abzugsfähig und nicht als aktiver Rechnungsabgrenzungsposten (RAP) auf die vertraglich vereinbarte Laufzeit der Arbeitsverträge zu verteilen.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Beim Bundesfinanzhof (BFH) ist die Revision anhängig.

In der offiziellen Datenbank des BFH sind hierzu die folgenden Informationen gespeichert:

BFH Anhängiges Verfahren XI R 10/23
Aufnahme in die Datenbank am 20.10.2023
EStG § 4 Abs 4 ; EStG § 5 Abs 5 ; KStG § 8 Abs 1
Sind die Handgelder für die bloße Unterzeichnung von Arbeitsverträgen durch Fußball-Lizenzspieler als Betriebsausgaben sofort abzugsfähig oder als aktiver Rechnungsabgrenzungsposten auf die vertraglich vereinbarte Laufzeit der Arbeitsverträge zu verteilen?
--Zulassung durch FG--
Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorgehend: FG München Urteil vom 17.04.2023 (7 K 414/22)

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