Quelle: |
Finanzgericht Rheinland-Pfalz |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 22.03.2023 |
Aktenzeichen: | 2 K 1617/19 |
Schlagzeile: |
Teilentgeltliche Übertragung von steuerverstrickten Wirtschaftsgütern des Privatvermögens
Schlagworte: |
Anschaffungskosten, Aufteilung, Buchwert, Entgeltlichkeit, Ermittlung, GmbH-Anteil, modifizierte Trennungstheorie, Schenkung, strenge Trennungstheorie, Teilentgeltlichkeit, Trennungstheorie, Veräußerungsgewinn
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
Werden im Privatvermögen gehaltene GmbH-Anteile im Wege einer gemischten Schenkung teilentgeltlich auf den Erwerber übertragen, ist eine Aufteilung des Geschäfts in einen voll entgeltlichen und einen voll unentgeltlichen Teil vorzunehmen.
Der Veräußerungsgewinn i.S.v. § 17 EStG ermittelt sich aus der Differenz zwischen der erhaltenen Gegenleistung und den auf den entgeltlichen Teil entfallenden Anschaffungskosten der Anteile.
Hinweis: Das FG Rheinland-Pfalz hat sich damit der strengen Trennungstheorie angeschlossen und die Sichtweise der Finanzverwaltung bestätigt.
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Beim Bundesfinanzhof (BFH) ist die anhängig.
In der offiziellen Datenbank des BFH sind hierzu die folgenden Informationen gespeichert:
BFH Anhängiges Verfahren IX R 15/23
Aufnahme in die Datenbank am 20.06.2023
EStG § 17 Abs 2
Erfolgt die Ermittlung eines Veräußerungsgewinns bei teilentgeltlicher Übertragung von sich im Privatvermögen befindlichen GmbH-Anteilen nach § 17 EStG unter Anwendung der sog. strengen Trennungstheorie (Aufteilung in ein voll entgeltliches und ein voll unentgeltliches Geschäft) oder mittels der sog. modifizierten Trennungstheorie (einseitige Zuordnung des Buchwerts [im Streitfall entspricht dies den Anschaffungskosten] nur zum entgeltlichen Vorgang)?
--Zulassung durch FG--
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorgehend: Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil vom 22.03.2023 (2 K 1617/19)