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Quelle:

Finanzgericht Hamburg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 15.06.2023
Aktenzeichen: 3 K 156/21

Schlagzeile:

Berücksichtigung von Kirchensteuern als Sonderausgaben bei der rückwirkenden Besteuerung von Einbringungsgewinnen

Schlagworte:

Abflussprinzip, Einbringung, Gleichheitsgrundsatz, Kirchensteuer, Sonderausgaben, Zahlung

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

1. Kirchensteuern sind als Sonderausgaben im Jahr der Zahlung und nicht im Jahr der Steuerentstehung abzugsfähig. Das gilt auch für Fälle außerordentlicher Einkünfte wie Veräußerungsgewinnen (Anschluss an die BFH-Rechtsprechung).

2. Dies gilt auch für die rückwirkende Besteuerung von Einbringungsgewinnen gemäß § 22 Abs. 2 UmwStG. Diese Fallkonstellation unterscheidet sich nicht wesentlich von den bereits entschiedenen Fällen.

3. Ein Anspruch des Steuerpflichtigen auf Rückwirkung seiner Kirchensteuerzahlung kann auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitsgrundsatzes (Art. 3 GG) aus § 10b Abs. 1 Satz 9 EStG abgeleitet werden.

Das Urteil des Finanzgerichts ist rechtskräftig.

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