Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Beschluss |
Datum: | 04.09.2023 |
Aktenzeichen: | VI B 21/23 |
Vorinstanz: |
FG Niedersachsen |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 28.02.2023 |
Aktenzeichen: | 8 K 152/22 |
Schlagzeile: |
Keine Beschwer durch die Einkünftequalifikation in einem Einkommensteuerbescheid
Schlagworte: |
Abschnittsbesteuerung, Beschwer, Betriebsvermögen, Bindungswirkung, Einkünftequalifikation, Jahressteuer, Privatvermögen, Steuerbescheid, Verfahrensrecht
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
1. Die Einkünftequalifikation, die ein gemäß § 157 Abs. 2 der Abgabenordnung nicht selbständig anfechtbarer Teil eines Einkommensteuerbescheids ist, entfaltet für die Einkommensteuerfestsetzung in Folgejahren keine Bindungswirkung.
2. Ordnet das Finanzamt ein Wirtschaftsgut, das der Steuerpflichtige als Privatvermögen ansieht, dem (land- und forstwirtschaftlichen) Betriebsvermögen zu, folgt hieraus bei der Einkommensteuerfestsetzung nur dann eine Beschwer, wenn sich dadurch für den jeweiligen Veranlagungszeitraum die Höhe der Steuer ändert.
Tenor:
Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 28.02.2023 - 8 K 152/22 wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.