Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Beschluss |
Datum: | 01.08.2023 |
Aktenzeichen: | VIII R 8/21 |
Vorinstanz: |
FG Münster |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 13.03.2020 |
Aktenzeichen: | 14 K 2712/16 E, F |
Schlagzeile: |
Berücksichtigung von zurückgezahlten Erstattungszinsen im Sinne des § 233a Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) als negative Einnahmen aus Kapitalvermögen
Schlagworte: |
Erstattungszinsen, Kapitaleinkünfte, Kapitalvermögen, Negative Einnahme, Rückzahlung
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
1. Werden Erstattungszinsen zur Einkommensteuer im Sinne des § 233a Abs. 1 AO zugunsten des Steuerpflichtigen festgesetzt und an ihn ausgezahlt, und zahlt der Steuerpflichtige diese Zinsen aufgrund einer erneuten Zinsfestsetzung nach § 233a Abs. 5 Satz 1 AO an das Finanzamt zurück, kann die Rückzahlung zu negativen Einnahmen aus Kapitalvermögen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) führen.
2. Das Entstehen negativer Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG setzt voraus, dass die vom Steuerpflichtigen aufgrund der erneuten Zinsfestsetzung zu zahlenden Zinsen auf denselben Unterschiedsbetrag und denselben Verzinsungszeitraum entfallen wie die aufgrund der früheren Zinsfestsetzung erhaltenen Erstattungszinsen.
EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 1 und 3
AO § 233a Abs. 1, Abs. 5
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 13.03.2020 - 14 K 2712/16 E, F wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.