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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 27.07.2023
Aktenzeichen: IV R 15/20

Vorinstanz:

FG Niedersachsen
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 04.12.2019
Aktenzeichen: 7 K 222/16

Schlagzeile:

Anwendung des Halbabzugsverbots im Fall der Korrektur eines fehlerhaften Bilanzansatzes

Schlagworte:

Abschreibung, Anteil, Betriebsvermögen, Bilanzenzusammenhang, Bilanzierung, Halbabzugsverbot, Halbeinkünfteverfahren, Kapitalgesellschaft, Korrektur, Nachholung, Teilwert, Teilwertabschreibung, Wertminderung

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

Wird der Bilanzansatz einer (nicht einnahmelosen) Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft im Jahr 2004 erfolgswirksam korrigiert (Nachholung der Abschreibung auf den niedrigeren Teilwert, § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes - EStG ), liegt eine Betriebsvermögensminderung im Sinne des § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG vor.

Dabei gilt das Halbabzugsverbot auch dann, wenn der Bilanzierungsfehler dem Steuerpflichtigen im Jahr 2001 vor Geltung des Halbeinkünfteverfahrens unterlaufen ist.

EStG § 3 Nr. 40, § 3c Abs. 2, § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 04.12.2019 - 7 K 222/16 wird als unbegründet zurückgewiesen, für das Jahr 2006 mit der Maßgabe, dass die Klage wegen Gewerbesteuermessbetrags 2006, Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrags 2006, gesonderter und einheitlicher Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 2006 und gesonderter Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2006 bereits unzulässig ist.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

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