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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 15.06.2023
Aktenzeichen: VI R 27/20

Vorinstanz:

Art des Dokuments: Urteil
Datum: 24.01.2020
Aktenzeichen: 1 K 1041/17

Schlagzeile:

Arbeitgeberleistungen auf einen Summenbescheid sind kein Arbeitslohn

Schlagworte:

Arbeitnehmeranteil, Arbeitslohn, Gesamtsozialversicherung, Lohnsteuer, Nacherhebung, Pauschale, Sozialversicherung, Summenbescheid

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar2:

Die (Nach )Entrichtung von Beiträgen zur Gesamtsozialversicherung aufgrund eines Summenbescheids nach § 28f Abs. 2 SGB IV durch den Arbeitgeber führt nicht zu Arbeitslohn.


Normen:

EStG § 8 Abs. 1, § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
SGB IV § 28f, § 28g
SvEV § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 14


Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 24.01.2020 - 1 K 1041/17 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.


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