Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Beschluss |
Datum: | 17.08.2023 |
Aktenzeichen: | V R 7/23 (V R 22/20) |
Vorinstanz: |
FG Niedersachsen |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 11.06.2020 |
Aktenzeichen: | 11 K 24/19 |
Schlagzeile: |
Kein Aufteilungsgebot bei Vermietung oder Verpachtung eines Grundstücks mit Betriebsvorrichtungen
Schlagworte: |
Aufteilung, Betriebsvorrichtung, Grundstück, Hauptleistung, Nebenleistung, Stallgebäude, Steuerfreier Umsatz, Umsatzsteuer, Vermietung, Verpachtung
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
§ 4 Nr. 12 Satz 2 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) ist nicht auf die Verpachtung von auf Dauer eingebauten Vorrichtungen und Maschinen anzuwenden, wenn es sich hierbei um eine Nebenleistung zur Verpachtung eines Gebäudes als Hauptleistung handelt, die im Rahmen eines zwischen denselben Parteien geschlossenen Vertrags nach § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. A UStG steuerfrei ist, so dass eine einheitliche Leistung vorliegt (Folgeentscheidung zum EuGH-Urteil Finanzamt X vom 04.05.2023 C 516/21, EU:C:2023:372 und Aufgabe des Senatsurteils vom 28.05.1998 V R 19/96, BFHE 185, 555, BStBl II 2010, 307).
Normen:
UStG § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. A, Satz 2
MwStSystRL Art. 135 Abs. 2 Satz 1 Buchst. C
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 11.06.2020 - 11 K 24/19 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.