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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 25.04.2023
Aktenzeichen: II R 19/20

Vorinstanz:

FG Hessen
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 17.06.2020
Aktenzeichen: 5 K 2191/15

Schlagzeile:

Leistungen Dritter als grunderwerbsteuerrechtliche Gegenleistung

Schlagworte:

Bemessungsgrundlage, Doppelbesteuerung, Gegenleistung, Grunderwerbsteuer

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

1. Zur Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer gehören bei der Veräußerung eines Grundstücks an eine Gesellschaft nach § 9 Abs. 2 Nr. 4 des Grunderwerbsteuergesetzes auch Leistungen eines Dritten an den Grundstücksveräußerer für den Erwerb von Anteilen an der künftig grundbesitzenden Gesellschaft, wenn der Hauptzweck dieser Leistungen darin besteht, den Grundstücksveräußerer zur Übertragung des Grundstücks an die Gesellschaft zu veranlassen.

2. Es liegt grunderwerbsteuerrechtlich keine Doppelbesteuerung vor, da es sich bei dem Grundstücks- und Anteilserwerb um verschiedene Erwerbsvorgänge handelt.

GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 1 Abs. 3, § 8 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 4
BGB § 133, § 157

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 17.06.2020 - 5 K 2191/15 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

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