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Quelle:

Finanzgericht Baden-Württemberg
Art des Dokuments: Gerichtsbescheid
Datum: 02.05.2023
Aktenzeichen: 10 K 1873/22

Schlagzeile:

Maßgeblichkeit des Steuerbilanzgewinns für den Investitionsabzugsbetrag

Schlagworte:

Auslegung, Gewinn, Gewinngrenze, Investitionsabzugsbetrag, Steuerbilanz, Steuerbilanzgewinn

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

Für die Prüfung der Überschreitung der Gewinngrenze für den Investitionsabzugsbetrag ist der Steuer¬bilanzgewinn und nicht ein um außerbilanzielle Effekte korrigierter Gewinn maßgebend.

Zugunsten von bilanzierenden Gewerbetreibenden hat das FG Baden-Württemberg entschieden, dass keine Korrektur der Steuerbilanz vorzunehmen ist.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Beim Bundesfinanzhof (BFH) ist die Revision anhängig.

In der offiziellen Datenbank des BFH sind hierzu die folgenden Informationen gespeichert:

BFH Anhängiges Verfahren X R 14/23
Aufnahme in die Datenbank am 21.08.2023
EStG § 7g Abs 1 S 2 Nr 1 Buchst b
Auslegung des Tatbestandsmerkmals "Gewinn" im Sinne von § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe b EStG:
Ist für die Prüfung der Überschreitung der Gewinngrenze im Sinne von § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b EStG der Steuerbilanzgewinn oder ein um außerbilanzielle Effekte wie nichtabziehbare Betriebsausgaben sowie einkommensteuerfreie Einnahmen korrigierter Gewinn maßgebend?
--Zulassung durch FG--
Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorgehend: Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil vom 02.05.2023 (10 K 1873/22)

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